Sonderpädagogische Unterstützung

Sonderpädagogische Unterstützung – AO-SF Verfahren

Sonderpädagogische Unterstützung, was ist das?
Wenn ein Kind mit den Mitteln der allgemeinen Schule in seinem Lernen und seiner Entwicklung nicht hinreichend unterstützt werden kann, muss überlegt werden, ob es sonderpädagogische Unterstützung benötigt und wo es diese am besten bekommen kann.

sonderpaedagogische_300pxOb hierzu ein formales Verfahren zur Feststellung des Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung notwendig ist oder eine schulinterne Feststellung erfolgt, muss individuell entschieden werden. Das Schulamt und die zuständige Schule beraten Sie gerne.

Wird ein formales Verfahren zur Feststellung des Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung durchgeführt, werden mit Hilfe von Gesprächen, Beobachtung, Testverfahren und Gutachten die Stärken und Schwächen eines Kindes ermittelt, um dann verantwortungsvoll zum Wohle des Kindes eine Entscheidung zu treffen. Die gesetzlichen Bestimmungen dazu sind in der Verordnung zur Feststellung des Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung (AO-SF) geregelt.

Wer kann einen Antrag stellen?
Die Erziehungsberechtigten können einen Antrag auf Feststellung des Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung bei der allgemeinen Schule stellen, und zwar bei der Einschulung oder während der Schulzeit. Wird ein Unterstüzungsbedarf in den Bereichen geistige Entwicklung, körperliche und motorische Entwicklung, Hören und Kommunikation oder Sehen vermutet, kann der Antrag bei der Einschulung auch bei der zuständigen Förderschule gestellt werden (Das gilt nicht für die Förderschwerpunkte  Lernen, Emotionale und soziale Entwicklung und Sprache).

Die allgemeine Schule kann einen Antrag auf Eröffnung des Verfahrens stellen, nachdem sie die Eltern informiert hat.

Die Schulen leiten den Antrag an die zuständige Schulaufsicht weiter.

Wie läuft das Feststellungsverfahren gemäß AO-SF ab?
Die Schulaufsicht entscheidet, ob ein Verfahren durchgeführt werden soll. Sie beauftragt gegebenenfalls das Gesundheitsamt, das Kind schulärztlich zu untersuchen. Gleichzeitig werden eine Lehrkraft der Regelschule und eine Lehrkraft für Sonderpädagogik damit beauftragt, gemeinsam Art und Umfang der notwendigen sonderpädagogischen Unterstützung festzustellen. Die Lehrkräfte laden die Erziehungsberechtigten zu Gesprächen ein. Sie stellen alle Ergebnisse in einem Gutachten dar und leiten es an die Schulaufsicht weiter.

Wer entscheidet?
Die zuständige Schulaufsicht entscheidet aufgrund der Gutachten und evtl. nach einem persönlichen Elterngespräch im Schulamt, ob das Kind sonderpädagogischen Förderbedarf hat und wo es gefördert werden soll. Diese Entscheidung wird den Erziehungsberechtigten schriftlich mitgeteilt und begründet. Gegen diesen Bescheid kann Klage erhoben werden.

Kontakt
Heike Sulimma, Schulrätin
Schulamt für die Stadt Bottrop
Osterfelder Str. 27
46236 Bottrop
Tel (02041) 703219 (Vorzimmer Frau Tischler)