Seit dem Frühjahr 2009 ist die UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (kurz: Behinderten-rechtskonvention) auch in Deutschland in Kraft getreten. Die Konvention beschreibt alle Lebensbereiche. Aussagen zum Bereich Schule finden sich vor allem im § 24 der Behindertenrechtskonvention. Dort wird der Auftrag an das Schulwesen beschrieben, sich im Sinne einer inklusiven Schule zu verändern.
Inklusion ist eine im Prozess befindliche gesamtgesellschaftliche Aufgabe, die von einer integrativen hin zu einer inklusiven Haltung führen wird. Schule ist dazu aufgefordert, sich den individuellen Bedürfnissen der ihnen anbefohlenen Lernenden zu stellen und angemessene Lernwege zu eröffnen.
Das 9. Schulrechtsänderungsgesetz Nordrhein-Westfalen
Im 9 .Schulrechtsänderungsgesetz, welches der Landtag NRW im Oktober 2013 verabschiedete, sind besondere Verfahrensweisen im Umgang mit dem „Gemeinsamen Lernen“ festgelegt.
Die allgemeinbildenden Schulen werden zum Regelförderort für alle Schülerinnen und Schüler.
Eltern können aber weiterhin entscheiden, für ihr Kind mit „Sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf“ eine Beschulung an einer Förderschule wählen.
An welchen Schulen Gemeinsames Lernen praktiziert wird, wird vom Schulamt in Abstimmung mit dem Schulträger beraten. Das Angebot wird in den nächsten Jahren ausgebaut werden. Die Förderschwerpunkte Lernen, Sprache und Emotionale und soziale Entwicklung sollen flächendeckend an den Schulen bedient werden können. Für die weiteren Förderschwerpunkte werden Schwerpunktschulen benannt werden.
Je nach Bildungsgang können die Schulabschlüsse von Schülerinnen und Schülern im Gemeinsamen Lernen unterschiedlich sein.